Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

KooperationsVerbundVerkehrsunfälle (nachfolgend KVV genannt)
KVV Baden-Württemberg
EGER & PARTNER
Wackersteinstraße 61
72793 Pfullingen
Tel.: +49 7121 92 91 775
Fax: +49 7121 92 91 759
E-Mail: zentrale@kvv-bw.de
www.kvv-bw.de

Stand: 1. Oktober 2010

1. Geltungsbereich

(1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen dem KooperationsVerbundVerkehrsunfälle Baden-Württemberg EGER & PARTNER KVV (im nachstehenden KVV genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

(2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen dem KVV und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die nachstehenden Bestimmungen.

2. Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der KVV ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen.

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts ist nicht vorgesehen.

(3) Der Auftrag erstreckt sich lediglich auf die Vermittlung von KVV-Partnern. Der KVV ist selbst weder rechtsberatend noch sonst beratend tätig. Er vermittelt nur die Aufträge an seine kompetenten Partner.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem KVV auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Vermittlungsauftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages durch die KVV- Partner von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des KVV bekannt werden.

(2) Auf Verlangen des KVV hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom KVV formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des KVV gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte

Der KVV hat die Ergebnisse der Tätigkeiten seiner Partner nicht schriftlich darzustellen. Dies ist alleinige Aufgabe des jeweiligen KVV-Partners. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des KVV außerhalb und innerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich, da der KVV keine beratende, sondern nur eine vermittelnde Tätigkeit ausübt.

6. Schutz des geistigen Eigentums des KVV

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von KVV- Patnern gefertigten Gutachten, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Angebote und Berechnungen, usw., nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.

7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des KVV

(1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des KVV bzw. seiner Partner (Berichte, Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des KVV, oder des jeweils betroffenen KVV-Partners, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des KVV zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den KVV zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers, bzw. auch auf ggf. auf Schadenersatz.

8. Mängelbeseitigung

(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung nur gegenüber den KVV-Partnern im Rahmen derer AGBs.

(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich nur gegenüber den KVV-Partnern geltend gemacht werden. Eine Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem KVV ist nicht wirksam, weil der KVV nur vermittelnd auftritt.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des KVV oder einer der KVV-Parnter enthalten sind, können jederzeit vom KVV auch Dritten gegenüber berichtigt werden.

9. Haftung

(1) Der KVV haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz. Er haftet nicht für seine Partner, weil jeder KVV-Partner selber für seine Tätigkeiten haftet.

(2) Ausschlussfristen
Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem den Anspruch begründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren nach dem Anspruch begründenden Ereignis.
Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleitung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde.
Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung.

10. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz

(1) Der KVV ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Aufraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

(2) Der KVV darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit bzw. der Tätigkeit der KVV-Partner Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

(3) Der KVV ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

11. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom KVV angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm sonst obliegende Mitwirkung, so ist der KVV zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des KVV auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen, sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der KVV von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

12. Vergütung

(1) Der KVV erhebt vom Auftraggeber keine Gebühren. Der KVV finanziert sich durch Beiträge der KVV-Partner. Hierzu gelten gesonderte Vereinbarungen zwischen dem KVV und seinen Partnern.

(2) Die Auftraggeber schließen mit den KVV-Partnern gesonderte Verträge und sind auch ihnen gegenüber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(3) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des KVV auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

13. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

(1) Der KVV bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel sieben Jahre auf. Es genügt eine elektronische Archivierung.

(2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der KVV auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem KVV und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der KVV kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurück gibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

(3) Der KVV ist berechtigt, alle von ihm entgegen genommenen Unterlagen an KVV-Partner weiterzugeben, die dann ihrerseits im Rahmen ihrer AGBs zur Aufbewahrung oder Herausgabe verpflichtet sind. Ansprüche seitens des Auftraggebers an den KVV können nicht geltend gemacht werden.

14. Anzuwendendes Recht

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Gerichtsstand ist Reutlingen, bei Ansprüchen gegen KVV-Partner ist Gerichtsstand der Sitz des jeweiligen KVV-Partners.

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